Nachweis des niedrigeren gemeinten Werts
gem. § 198 BewG

Ein hoher Wert einer Immobilie bringt eine hohe Steuerlast mit sich. Häufig kommt es hier jedoch zu Fehleinschätzungen durch das zuständige Finanzamt. Nicht etwa weil hier mangelnde Kompetenz vorliegt, sondern eher, da hier andere Gesetzesgrundlagen verpflichtend herangezogen werden müssen. Nämlich das Bewertungsgesetz. Zudem fehlt häufig die Zeit und das Personal, die zu bewertenden Immobilien zu besichtigen und sich entsprechend ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen. Da diese Defizite erkannt worden sind, kann von dem § 198 BewG Gebrauch gemacht werden. Denn dieser besagt, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 182 bis 196 BewG ermittelte Wert. Dieser Wert sei dann anzusetzen.

Der Steuerpflichtige kann den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken führen.

Ein niedrigerer gemeiner Wert kann auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück nachgewiesen werden (BFH 15.3.17 II R 10/15). Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr wird der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage verstanden, bei dem die Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln (BFH 26.4.06 II R 58/04, BStBl II 06, 793, m. w. N.).

Wie der BFH nunmehr bestätigt hat, kann der Bilanzansatz einen solchen Nachweis nicht ersetzen. Auch die Ableitung aus dem Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil, zu dem das Grundstück gehört, reicht regelmäßig nicht aus.

§ 198 BewG

Wann benötigen Sie diesen Nachweis?

  • zur Ermittlung der Erbschaftssteuer
  • zur Ermittlung der Schenkungssteuer
  • sonstige Besteuerung Ihrer Immobilie

Erstellt wird ein Verkerswertgutachten gem. § 194 BauGB zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gem. § 198 BewG.

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