Kaufpreisaufteilung
Wertanteil Gebäude, Wertanteil Grundstück

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.

So sieht die Arbeitshilfe aus:

Der BFH (Urteil v. 21.7.2020; Az. IX R 26/19) hat klargestellt, dass die Arbeitshilfe nicht bindend ist, (Urteil v. 21.7.2020; Az. IX R 26/19), insbesondere in den Fällen, in denen die Wertverhältnisse wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen. Es werden keine realen Verkehrs- oder Marktwerte damit ermittelt. Die Leitsätze lauten wie folgt:

  1. Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
  2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.
  3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.

 

Ferner heißt es unter Rz. 40 des Urteils: „In Hochpreisgebieten können die tatsächlichen Baukosten aber zum Teil erheblich über den Kostenkennwerten liegen. Die fehlende Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten bei der Ermittlung des Gebäudewerts führt gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten zu einem überproportionalen Anteil des Grund und Bodens und damit zu mitunter sehr niedrigen Gebäudebewertungen. … Hierin liegt ein systematischer Fehler der Arbeitshilfe, der zu einer tendenziell zu hohen Bewertung bei der Ermittlung des Grund und Bodens führt.

Das BFH-Urteil zum Download

Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr

  • Lorem ipsum dolor sit amet,
  • consetetur sadipscing elitr,
  • sed diam nonumy eirmod tempor
  • invidunt ut labore et dolore magna
  • aliquyam erat,
  • sed diam voluptua.
  • Lorem ipsum dolor sit amet,
  • consetetur sadipscing elitr,
  • sed diam nonumy eirmod tempor
  • invidunt ut labore et dolore magna
  • aliquyam erat,
  • sed diam voluptua.