Arten
von Rechten und Belastungen

Grundstücksgleiche Rechte

Unter grundstücksgleichen Rechten sind solche zu verstehen, die

  • ihrer Ausgestaltung nach dem Eigentum am Grundstück nahekommen, also dinglichen Charakter haben,

  • eine möglichst unbeschränkte Herrschaftsbefugnis verleihen und

  • in das Grundbuch oder ein entsprechendes öffentliches Buch (Register) eingetragen werden.

  • z.B. Erbbaurecht einschließlich des Wohnungserbbaurechts und des Teilerbbaurechts. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

 

Beschränkt dingliches Recht

  • Dienstbarkeit
    • Grunddienstbarkeit
    • Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
    • Nießbrauch
    • Miet- und Pachtrecht
    • Wegerechte
    • Leitungsrechte
    • Wohnungsrecht
    • Altenteil
    • etc.
  • Verfügung- und Erwerbsrecht
    • Vorkaufsrecht
    • Wiederkaufsrecht
    • Ankaufsrecht
  • Sicherungs- und Verwertungsrecht
    • Reallast
    • Grundpfandrecht

Gesetzliche Beschränkungen

  • Überbau
  • Notwegerecht
  • Wassernutzungsrecht

Baulasten

Die Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die den Grundstückseigentümer zu einem sein Grundstück betreffendem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Eine Baulast ist kein Recht am Grundstück und keine öffentliche Last i.S. des § 54 GBO. Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist. Baulasten stellen Grundstücksbelastungen sui generis dar, die der Systematik des Sachenrechts des BGB fremd sind. Inhaltlich können Baulasten nach ihrer konkreten Ausgestaltung mit der zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit (§§ 1018 f. BGB) und der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) übereinstimmen, jedoch besteht das wesentliche Merkmal darin, dass mit einer Baulast eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bestehende Verpflichtung des Grundeigentümers gegenüber der öffentlichen Verwaltung, und zwar der Bauaufsichtsverwaltung, begründet wird.

  • Zufahrtsbaulast mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt über ein Drittgrundstück zu einer Erschließungsstraße, wenn das Grundstück selbst nicht an einer Erschließungsstraße liegt (vgl. für die Feuerwehr gem. § 5 Abs. 1 BauO NRW15), z.B. Fluchtweg über Nachbargrundstück16.

  • Abstandsflächenbaulast mit dem Inhalt der öffentlich-rechtlich gesicherten Übernahme einer Abstandsfläche auf einem anderen Grundstück (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW). Die Landkreise und kreisfreien Städte17 in Bayern führen gem. Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayBO ein sog. Abstandsflächenverzeichnis, in dem eine Abstandsflächenübernahme registriert wird. In das Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. In Sachsengibt es ein sog. Abstandsflächenverzeichnis, in dem eine Abstandsflächenübernahme registriert wird

  • Stellplatzpflichtbaulast mit dem Inhalt der öffentlich-rechtlich gesicherten Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem anderen geeigneten und in zumutbarer Entfernung liegenden Grundstück (vgl. § 48 Abs. 3 BauO NRW). Für Stellplätze sind ggf. Ausgleichsbeträge zu entrichten (Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für Stellplätze gem. Urteil des BVerfG18). Ob Parkplätze durch „Fremde“ auf einem Nachbargrundstück (z.B. für Patienten einer Arztpraxis) genutzt werden können und wie hoch das Entgelt dafür ist, bedarf der juristischen Klärung19.
  • Vereinigungsbaulast mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zusammenfassung von Baugrundstücken zu einem Baugrundstück (vgl. § 4 Abs. 2 BauO NRW).

  • Grenzbebauungsverpflichtung mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Verpflichtung, ein Gebäude ohne Grenzabstand zu errichten.

  • Spielflächenbaulast (Kinderspielplatzflächenbaulast) mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich gesicherten „Hausspielplatzes“ auf einem anderen in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstück.

  • Bauteilerhaltungsverpflichtung (Standsicherheitsbaulast) mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere Anlagen (z.B. Gebäudeabschlusswände)

  • Leitungsbaulast mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Leitung

  • Festsetzungsanerkenntnisbaulast mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Unterwerfung unter künftige Bebauungsplanfestsetzungen
  • Flächenbaulast aus Brandschutzgründen (§ 31 Abs. 1 BauO NRW) mit vergleichbaren Auswirkungen wie die Abstandsflächenbaulast und die Flächenbaulast nach Bauplanungsrecht mit dem Inhalt einer öffentlich-rechtlich gesicherten Verpflichtung des Eigentümers, ein Grundstück nicht oder nur teilweise zugunsten einer höheren Nutzung auf einem Nachbargrundstück zu bebauen

  • Erschließungsbaulast mit dem Inhalt, die Nutzung einer bestimmten Fläche für Zugang, Zufahrt und/oder Duldung von Leitungen

  • Standsicherheitsbaulast mit dem Inhalt, dass bei Verwendung gemeinsamer Bauteile auf mehreren Grundstücken bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen die gemeinsamen Bauteile erhalten bleiben
  • Rückbauverpflichtungsbaulast mit dem Inhalt, dass bei Nutzungsaufgabe der baulichen Anlage das Grundstück im Außenbereich von der baulichen Anlage freigelegt wird

Die häufigsten Rechte und Belastungen in der Praxis

  • Wohnungsrecht,
  • Nießbrauchrecht,
  • Leitungsrechte,
  • Wegerechte (Geh- und Fahrrechte),
  • Erbbaurecht,
  • Überbau.
  • Zufahrtsbaulast,
  • Abstandsflächenbaulast,
  • Stellplatzpflichtbaulast,
  • Grenzbebauungsverpflichtung,
  • Spielflächenbaulast,
  • Leitungsbaulast.